Datenschutz - kein Service, sondern Gesetz!
Heute wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen.
Die Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften obliegt der Aufsichtsbehörde für Datenschutz, deren Befugnisse und Unabhängigkeit durch das neue BDSG stark erweitert wurden. Generell ist die Aufsichtsbehörde befugt, ohne konkreten Anlass Geschäftsräume zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Ein Verstoß gegen das BDSG kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.
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Da der vorgeschriebene Datenschutzstandard nicht allein durch staatliche Kontrollen sicherzustellen ist, wurde der Grundgedanke der "Selbstkontrolle der Wirtschaft" aufgegriffen und durch das BDSG einer großen Anzahl von Unternehmen zwingend vorgeschrieben, einen "betrieblichen Datenschutzbeauftragten" zu bestellen. Unterbleibt die Bestellung, so kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist somit als Instrument der unternehmerischen Selbstkontrolle zu verstehen. |
Externer Datenschutzbeauftragter
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